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SATZUNG

Das ist die Satzung der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V.  .

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Satzung der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V. (Stand 06-2022)
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INTERESSENGEMEINSCHAFT DER KINZIGPÄCHTER e.V. (IGK)

 

SATZUNG

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Die Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V. (IGK) ist eine Vereinigung von Angelfischern.

Die IGK hat ihren Sitz in Hanau am Main und ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Hanau unter der Nr. 41 VR 1343 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Hanau am Main.

 

§ 2 Zwecke und Ziele

 

a) Die IGK bezweckt die Zusammenfassung aller rechtsfähigen Angelfischervereine, die Eigentümer oder Pächter von Fischereirechten an der Kinzig sind.

b) Die IGK garantiert die Sicherstellung der Bewirtschaftung der Kinzig von der Mündung bis zum Auslaufwerk Ahler – Stausee.

c) Das Ziel des Zusammenschlusses ist es, den Mitgliedern die Ausübung des Fischfanges in dem gesamten vorbezeichneten Gewässer und evtl. neu entstehenden Gewässern im Einzugsgebiet der Kinzig zu ermöglichen und alle mit der Ausübung der Fischerei zusammenhängenden Fragen, wie Gewässerhege und -pflege, gemeinsamer Fischbesatz usw. zu regeln.

 

Als Einzugsgebiet der Kinzig im Sinne dieser Satzung gilt das Gebiet von der Kinzigquelle bis zur Kinzigmündung einschließlich eines Geländestreifens von 3 km Breite links und rechts des Kinziglaufes

 

§ 3 Allgemeine Zielsetzung

 

Die IG-Kinzig setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.

 

Die IGK ist eine auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Fischerei – Organisation. Es wird kein Anteil ausgeschüttet, auch keine Zuwendung aus Mitteln der IGK gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den IGK–Zwecken fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglieder der IGK sind zurzeit folgende Vereine:

 

1. ASV Hanau e.V.

2. ASV Frankfurt am Main Sachsenhausen e.V.

3. Erster Angelverein Erlensee 1930 e.V.

4. ASV 1934 Frankfurt am Main e.V.

5. Angelverein Geb emm e.V. Erlensee

6. ASV Offenbach am Main 1919 e.V.

7. ASV 1925 Langenselbold e.V.

8. Angler-Club „Westend“ e.V. Wächtersbach

9. Sportfischerverein A.S.V. Barbarossa e.V. 1966

10. ASV Petri Heil Bad Orb e.V.

11. AV Höchst 1973 e.V.

12. Interessengemeinschaft Rodenbacher Angler e.V.

13. ASV 1976 Gelnhausen Meerholz e.V.

14. Angel- und Naturschutzverein Salmünster 1973 e.V.

15. AC Kassel – Spessart 1991 e.V.

 

und deren Mitglieder über ihre Vereine mittelbar.

 

Über die Aufnahme von Vereinen entscheidet die Delegiertenversammlung der IGK endgültig, über die Aufnahme der Vereinsmitglieder die einzelnen Vereine nach ihren Satzungen. Voraussetzung für die Aufnahme von Vereinen ist die Einbringung von Fischereirechten an der Kinzig. Die beschließende Delegiertenversammlung ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

 

Fusion von IGK–Vereinen mit Nicht–IGK–Vereinen bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Delegierten der IGK.

 

Die Mitgliedschaft endet bei Vereinen:

1. durch freiwilligen Austritt

2. durch Ausschluss

 

Zu 1) Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche eingeschriebene Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Zu 2) Der Ausschluss kann durch die Delegiertenversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit dann erfolgen, wenn der Mitgliedsverein grobe Verstöße seiner Mitglieder gegen die jeweils gültige Angelordnung der IGK duldet oder seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung innerhalb von 6 Monaten nicht nachkommt. Wird ein Mitglied aus einem Verein ausgeschlossen, so ist der IGK und deren Vereinen darüber Mitteilung zu machen.

 

Mit dem Ausscheiden eines Vereines, scheiden auch dessen Mitglieder aus der IGK aus.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

a) Die Mitglieder der IGK haben das Recht in den Gewässern der IGK nach den geltenden Bestimmungen die Angelfischerei auszuüben.

b) Die Mitglieder haben die Pflicht, die IGK bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes auszuführen bzw. zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an die IGK pünktlich abzuführen.

c) Die Mitglieder dürfen kein Pacht- oder Kaufangebot direkt oder indirekt auf ein Gewässer abgeben, das die IGK oder ein anderer Mitgliedsverein bisher gepachtet hatte, es sei denn, dass dieser sein Interesse daran ausdrücklich aufgibt. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Gewässer der IGK oder deren Mitglieder verloren geht.

d) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen einzelne oder mehrere Mitglieder gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen der IGK schädigen, Schuldige zur Rechenschaft zu ziehen und die Einhaltung dieser Satzung durchzusetzen.

e) Ohne Aufforderung durch die IGK sind alle Mitgliedsvereine verpflichtet, zur Feststellung der Höhe der Beiträge und zur Erfassung der Anzahl der Delegierten, die Anzahl aller aktiven Mitglieder des Vereines mitzuteilen. (jeweils zum 31.10. des Jahres).

f) Eine Abwerbung von Mitgliedern ist den Vereinen der IGK nicht gestattet.

g) Jeder Mitgliedsverein behält seine Vereinsautonomie, soweit sie nicht in dieser Satzung eingeschränkt ist. Keine Maßnahme der IGK darf in die inneren Verhältnisse der Mitgliedsvereine eingreifen. Sie müssen selbst in ihren Vereinen für die Einhaltung der Satzung der IGK und deren Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vereinssatzungen sollen zur Satzung der IGK nicht in Widerspruch stehen.

h) Der Vorstand der IGK ist berechtigt, für die Gewässer der IGK Gastmitgliedschaften (Tagesmitgliedschaften) an Angelfischer auszugeben. Er kann dieses Recht den Mitgliedsvereinen übertragen. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Delegiertenversammlung. Voraussetzung für die Vergabe einer Gastmitgliedschaft ist die Vorlage eines gültigen Fischereischeines. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand der IGK.

 

§ 6 Organe der IGK

 

Organe der IGK sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Delegiertenversammlung

c) der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

1. Eine Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der in § 4 genannten Vereine dieses unter Angabe einer Tagesordnung verlangt oder wenn der Vorstand dieses einstimmig beschließt.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über Veränderungen von § 2 und § 3 dieser Satzung. Zu § 2 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder erforderlich. Zu § 3 ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3. Der Vorstand kann beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online- oder Hybrid-Versammlung) oder müssen.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Versammlungen“ unter anderem geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

5. Die „Geschäftsordnung für Versammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

6. Ein Beschluss ist auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

• bis zu dem vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und 

• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

7. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6 dieses Paragrafen gelten für Sitzungen und Beschlüsse aller Organe der IGK entsprechend.

§ 8 Die Delegiertenversammlung

 

a) Die Delegiertenversammlung soll mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

Ihr obliegt vor allem:

1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des geschäftsführenden Vorstandes,

2. die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

3. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,

4. die Festlegung des Jahresbeitrages,

5. die Festlegung der Besatzkosten,

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, ausgenommen § 2 und § 3 dieser Satzung.

b) Stimmberechtigt sind die Delegierten der Mitgliedsvereine. Die Mitgliedsvereine der IGK verfügen je angefangene 50 aktive Mitglieder jeweils über eine Stimme. Die Delegierten haben vor der Teilnahme an Abstimmungen eine Vollmacht des entsendenden Vereins vorzulegen.

c) Die Delegiertenversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.

Beschlüsse und Wahlen sind mit einfacher Mehrheit vorzunehmen, sofern diese Satzung nichts anderes festlegt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

d) Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der IGK es erfordert oder der Vorstand es mit Mehrheit beschließt.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Jeder Mitgliedsverein gemäß § 4 dieser Satzung ist mit mindestens einem Vertreter im Vorstand der IGK vertreten.

 

(1) Der Vorstand der IGK setzt sich zusammen aus dem

1. geschäftsführenden Vorstand und

2. einem Vorsitzenden jedes Mitgliedsvereines oder dessen bevollmächtigten Vertreter

 

Zu 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

e) dem Gewässerwart

f) dem Leiter der Fischereiaufsicht und Wart für Gewässerpflege

 

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat eine Stimme.

 

Zu 2. Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder deren bevollmächtigte Vertreter:

 

Die Vorsitzenden der unter § 4 dieser Satzung aufgeführten Mitgliedsvereine oder deren bevollmächtigte Vertreter. Jeder Vorsitzende oder sein Vertreter hat eine Stimme.

(2) Aufgaben des Vorstandes:

 

a) geschäftsführender Vorstand

 

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der IGK. Im Einzelnen gehören zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

• die Führung der Kassengeschäfte

• Einzelgeschäfte bis zu max. 2.500,- Euro. Kosten für Fischbesatz und Pachten sind von dieser Begrenzung ausgenommen

• der Schriftwechsel

• die Erstellung des Haushaltsplanes

• die Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sowie Vorstandssitzungen

• Vorbereitung und Durchführung bzw. Koordination von Aufgaben der Gewässerbewirtschaftung

• Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Gewässer

• Maßnahmen zur Ausbildung, Führung und Durchführung der Fischereiaufsicht

• Vorschlagsrecht über die Höhe der Mitgliedsbeiträge

• Öffentlichkeitsarbeit und Bildung

 

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren, eine Ausfertigung des Protokolls ist den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine auszuhändigen.

 

b) Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine

 

Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine überwachen die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes, die über die in Ziffer 2a genannten Aufgaben hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden der Mitgliedsvereine. Entsprechende Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

(3) Wahl des Vorstandes:

 

a) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung der IGK. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer, von denen jeweils zwei gemeinsam die IGK gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

b) Die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine werden von den Mitgliedsvereinen in den Vorstand der IGK entsandt. Ihre Legitimation haben sie gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich nachzuweisen.

 

§ 10 Gewässerausschuss

 

Jeder Mitgliedsverein gemäß § 4 dieser Satzung entsendet ein Mitglied in den Gewässerausschuss.

 

Aufgabe des Gewässerausschusses ist die Bewirtschaftung der Gewässer der IGK. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen, die von der Delegiertenversammlung beschlossene jeweils gültige Angelordnung der IGK, sowie sonstige Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

Vorsitzender des Gewässerausschusses ist der Gewässerwart der IGK.

 

§ 11 Fischereiaufsicht

 

Für die Durchführung der Fischereiaufsicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen, staatliche Verordnungen, die Angelordnung der IGK und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes der IGK.

 

Der Leiter der Fischereiaufsicht und Wart für Gewässerpflege der IGK unterstützt die staatliche Fischereiaufsicht und koordiniert fischereiaufsichtliche Maßnahmen.

 

§ 12 Kassenprüfer

 

Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei sachkundige Kassenprüfer, von denen jedes Jahr einer im Wechsel ausscheiden muss. Für den ausscheidenden Kassenprüfer wird ein neuer gewählt.

 

Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und Geschäftsführung mindestens einmal im Jahr, erstatten dem Vorstand und der Delegiertenversammlung den schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei der Delegiertenversammlung bei Vorliegen der Voraussetzungen Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 13 Protokolle

 

Die in Vorstandssitzungen, in Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Vorstandsbeschlüsse sind allen Vorstandsmitgliedern, Beschlüsse der Versammlungen sind den Vereinen - in angemessener Frist – schriftlich zuzustellen.

 

§ 14 Datenschutz

 

a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder und Dritter verarbeitet.

b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jeder Betroffene insbesondere die in Art. 12 - 23 und 77 DSGVO dokumentierten Rechte.

c) Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

d) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann der geschäftsführende Vorstand in einer Datenschutzordnung regeln. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung oder Aufhebung dieser Ordnung ist der geschäftsführende Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Ordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

§ 15 Auflösung der IGK

 

a) Die Auflösung der IGK kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit den Stimmen aller Mitgliedsvereine erfolgen, wenn die Versammlung 8 Wochen vorher einberufen worden ist und wenn der Antrag auf der Tagesordnung vermerkt ist.

b) Vor dem Auflösungsbeschluss muss die Rechtsnachfolge von Berechtigungen der IGK entschieden werden. Für die Abstimmung gilt das in § 15 a festgelegte Stimmverhältnis.

c) Verbleibt bei der Auflösung der IGK ein Vermögen, so ist dieses den Landesverbänden der Angelfischer des Landes Hessen und zwar im Verhältnis wie die Mitgliedsvereine der IGK in diesen Verbänden organisiert sind und soweit diese Verbände den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen, unmittelbar für ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Angelfischerei zur Verfügung zu stellen.

Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 29. April 2022.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und löst alle bisherigen Satzungen der IGK ab.

 

 

Neuberg, den 16. Juni 2022

 

 

 

 

gez. Thomas Brettmann (1. Vorsitzender) gez. Matthias Haus (2. Vorsitzender)