Verstöße - Maßnahmen
Wird von einem Mitglied der Mitgliedsvereine der Interessengemeinschaft der IGK beim Angeln an der Kinzig gegen die Angelordnung verstoßen, so muss der Mitgliedsverein seinem Mitglied eine Angeleinschränkung(Wassersperre) gem. der nachfolgenden Aufstellung auferlegen.
Die Angeleinschränkung(Wassersperre) muss grundsätzlich in der Zeit vom 01.April bis 31.Oktober eines Kalenderjahres ausgesprochen werden (siehe nebenstehende Verstöße 2-10).
Nach Festlegung des Strafmaßes durch den Mitgliedsverein, muss eine schriftliche Benachrichtigung an den Vorsitzenden der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V. erfolgen, der die Fischereiaufsicht darüber informiert.
Die Benachrichtigung muss enthalten:
Anschrift des Mitgliedes;
die Angelerlaubnisschein Nr.;
den Verstoß gegen die Angelordnung(Nummer);
Dauer der Gewässersperre;
den Zeitpunkt der ausgesprochenen Gewässersperre.
Gehört das Mitglied, dem eine Angeleinschränkung ausgesprochen wurde, einem weiteren Mitgliedsverein der IGK an, so muss auch von diesem Vereinsvorstand der Angelerlaubnisschein eingezogen werden und mit der gleichen Angeleinschränkung belegt werden.
Verstöße gegen das geltende Hess. Fischerei- bzw. Naturschutzgesetz werden vom Vorstand der IGK. direkt verfolgt und zur Anzeige bei der Unt. Fischerei- bzw. Naturschutzbehörde gebracht.
Weiter verpflichten sich die Mitgliedsvereine der IGK dem Vorsitzenden mitzuteilen, wenn die Aufnahme eines Bewerbers als Vereinsmitglied abgelehnt wird. Gründe für die Ablehnung brauchen nicht mitgeteilt zu werden.
Die IGK wird dann die anderen Mitgliedsvereine über diese Maßnahme in Kenntnis setzen.
Verstoß gegen die AO – Nr.2
Vergehen gegen die Umwelt
Gewässersperre 12 Monate
Verstoß gegen die AO – Nr.3
Beim Fischen nicht vorzuweisende
– gültige – Ausweise .
Gewässersperre 1 Monat / Im Wiederholfall 3 Monate
Verstoß gegen die AO – Nr.4
a. Ausübung des Angelfischens mit mehr als zwei Angelruten und mit mehr als einem Haken an der Friedfischrute.
Gewässersperre 3 Monate
b. Das Auslegen von Grundschnüren aller Art, sowie unbeaufsichtigte Angelruten.
Gewässersperre 12 Monate
c. Nicht vorzuweisende aber vor geschrieben Gerätschaften zum Fischfang.
Gewässersperre 3 Monate
d. beim Angeln mit lebenden Köderfisch
Gewässersperre 12 Monate
Verstoß gegen die AO – Nr.5
z.B. Überschreitung der Fangbegrenzung Angeln in Fischaufstiegen etc.
Gewässersperre 12 Monate
Verstoß gegen die AO – Nr.7
Bei Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Verhaltensweisen.
Gewässersperre 3 Monate
Verstoß gegen die AO – Nr.8
Nichtbeachtung von Mindestmaßen u. Schonzeiten
Gewässersperre 12 Monate
Verstoß gegen die AO – Nr.9
Fangen und Aneignen von unter Schutz gestellten Fisch- Muschel- und Krebsarten.
Gewässersperre 12 Monate
Stand 24. Februar 2006