IG-KINZIG

ANGELORDNUNG

ANGELordnung der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V.

 

ANGELORDNUNG DER IG-KINZIG **

 

1. Die mittelbare Mitgliedschaft des Angelfischers in der Interessengemeinschaft der Kinzigpächter e.V. (nachfolgend „IGK“ genannt) verpflichtet diesen zu waidgerechtem Fischfang, zu Gemeinschaftsgeist, zu kameradschaftlichem Verhalten und zu gegenseitiger Rücksichtnahme am Fischwasser.

 

2. Die Mitglieder der IGK-Vereine sollen durch ihr Verhalten an der Kinzig aktiven Umwelt- und Naturschutz leisten, indem er Ufer und Fischwasser sauber halten und jede Gewässerverunreinigung oder Fischsterben, sowie Verstöße gegen Umwelt- und Naturschutz unverzüglich einem Vorstandsmitglied meldet.

 

3. Folgende Ausweise sind immer am Angelgewässer mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle berechtigten Personen vorzulegen.

     1.) Fischereierlaubnisschein der IGK

     2.) Gültiger Fischereischein bzw. Jugendfischereischein

Zur Kontrolle berechtigte Personen sind:

Polizeibeamte, Fischereiaufsichtsbeamte, Fischereiaufseher und Gewässerwarte der IGK, Vorsitzende der IGK - Mitgliedsvereine

 

4. Es ist jedem Angelfischer gestattet, 2 Angeln mit beliebigem Köder zu benutzen. Das Angeln mit lebenden Wirbeltieren (Köderfischen) oder gefärbten Maden ist verboten. Friedfischangeln dürfen nur mit einem 1-fachen Haken ausgerüstet sein. Während des Fischfangs muss der Angelfischer folgende Geräte mitführen:

      Unterfangkescher, Hakenlöser, Messer, Maßband, Fischbetäuber

 

5. Es ist jedem Angelfischer gestattet, pro Angeltag von nachstehend aufgeführten Fischen nur insgesamt 3 (drei) zu entnehmen:

      Salmoniden, Hecht, Karpfen, Schleie und Zander.

Das Hältern von lebenden zur Mitnahme bestimmter Fische hat nach den Bestimmungen des Hess. Fischereigesetzes (HFischG) zu erfolgen.

Entnommene Fische dürfen nur für den Eigenverbrauch verwendet werden. Das Angeln von Brücken und Wehren geschieht auf eigene Gefahr und ist nur unter waidgerechten Bedingungen gestattet. An Wehren mit Fischaufstieg sind die dafür im Hess. Fischereigesetz (HFischG)

aufgeführten Regelungen einzuhalten. In Fischaufstiegen ist das Angeln ganzjährig verboten. Nicht gestattet ist das Angeln aus Wasserfahrzeugen.

  

6. Jedes Mitglied der IGK - Vereine ist verpflichtet seinen Fischereierlaubnisschein 2022 mit ausgefüllter Entnahmeliste an seinen Verein zurückzugeben.  Auch bei einer Fehlanzeige ist die Abgabe erforderlich. Bitte auf die Gewässerstrecken A B C achten.

Bei Nichtbeachtung erhält das Mitglied keinen neuen Fischereierlaubnisschein.

Rückgabetermin: 15 Januar 2023

 

 7. Das Befahren von Wiesen, Feldern und gesperrten Wegen mit Motorfahrzeugen ist untersagt. Gemäß der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Auenverbund Kinzig", (gilt für die gesamte Kinzig Angelstrecke) sind unter anderem nicht gestattet:

• Beschädigen oder Beseitigen von Hecken und Gebüschen

• Veränderungen von Gewässerufern

• Waschen und Pflegen von Kfz, sowie sonstige Verunreinigungen

• Fahren mit Kfz oder Parken von Kfz aller Art, außerhalb der für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Straßen und Plätzen

• Aufstellen von Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen

  

8. Gemäß §1 der Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (HFischV) ist es verboten, Tiere folgender Arten zu entnehmen:

Fische: Atlant. Lachs, Atlant.Stör, Bitterling, Elritze, Flunder, Karausche, Koppe/Groppe, Maifisch, Quappe, Rheinfelchen, Schlammpeitzger, Schneider, Steinbeißer, Strömer, Zährte, Zwergstichling

Rundmäuler: Bachneunauge, Flussneunauge, Meerneunauge

Krebse: Edelkrebs, Steinkrebs

Muscheln: alle in der HFischV aufgeführten Muschelarten

 

9. Maße und Schonzeiten It. Entnahmeliste sind zu beachten. Untermaßige, sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische, Krebse und Muscheln müssen nach dem Fang sofort sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden.

Auszug aus § 2 HFischV – Schonzeiten und Mindestmaße:

Den Fangverboten nach § 1 der HFischV oder einem Fangverbot in einem nach § 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet

werden.

  

10. Verstöße gegen diese Angelordnung ziehen einen Einzug dieses Fischereierlaubnisscheines nach sich und können zur strafrechtlichen Verfolgung angezeigt werden. Darüber hinaus wird eine Gewässersperre nach dem jeweils gültigen Maßnahmenkatalog der IGK verhängt. Diese erfolgt unabhängig davon, ob ein Gericht oder eine Behörde den Verstoß gegen bestehende Gesetze und Verordnungen mit einer weiteren Maßnahme ahndet. 

L = F l i e S S r i c h t u n g   L I N K S

R = F l i e S S r i c h t u n g   R E C H T S

** Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit